Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 41

§ 41 – Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung

(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden; normal die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten; normal die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt; normal die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. normal arabic Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt. (2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. (3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. (4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.

Kurz erklärt

  • Gewässereigentümer müssen Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer dulden, einschließlich des Betretens ihrer Grundstücke durch die zuständigen Personen.
  • Die zuständigen Personen dürfen vorübergehend Grundstücke nutzen und Materialien entnehmen, wenn dies kostengünstiger ist.
  • Anlieger müssen auch das Bepflanzen der Ufer durch die zuständigen Personen dulden.
  • Die zuständigen Personen müssen ihre Maßnahmen rechtzeitig ankündigen, und es gelten zusätzliche landesrechtliche Vorschriften.
  • Anlieger können verpflichtet werden, ihre Ufergrundstücke so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird, und sie haben Anspruch auf Schadenersatz bei Schäden durch diese Maßnahmen.